- Preise
Besondere, über die vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgehende zu sätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- oder Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu zahlen.
- Änderungsvorbehalt
- Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
- Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluß eine anderweitige Vereinbarung getroffen ist.
- Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten. Bei Lieferungen von verschiedenen Her-stellern und besonders bei Nachlieferungen können Unterschiede auftreten. Diese berechtigen nicht zu einer Reklamation.
- Ebenso bleiben handelsübliche und zumutbare Abweichungen bei Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton vorbe-halten.
- Montage
Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinaus-gehen. Werden dennoch solche Arbeiten durchgeführt, ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
- Lieferfrist / Rücktritt
- Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb seines Lieferanten oder bei dessen Vorlieferanten, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend.
Dies gilt gleichermaßen für Störungen infolge Streiks oder Aussperrungen.
- Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind oder der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat, und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Waren bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer zu benachrichtigen.
- Der Verkäufer hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Käufer über die seine Kredit-würdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Insol-venzverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse.
- Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum an den von dem Verkäufer gelieferten Waren und Werken (nachfolgend Vorbehaltsgut) behält sich der Verkäufer vor, bis der Käufer alle in der diesbezüglichen Rechnung aufgeführten Waren, Werke und Leistungen nebst allen Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Wechselspesen o.ä.) bezahlt hat.
- Der Käufer hat das Vorbehaltsgut pfleglich zu behandeln und dem Verkäufer jeden Standortwechsel sowie Eingriffe Dritter, insbesondere Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen, unverzüglich anzuzeigen.
- Ist der Käufer Wiederverkäufer, so behält sich der Verkäufer das Eigentum an dem Vorbehaltsgut bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung aus uneigentlichem oder echtem Kontokorrent vor.
Der Käufer darf das Vorbehaltsgut weder verpfänden noch zur Sicherheit über-eignen, jedoch im regelmäßigen Betrieb seines Geschäftes weiterveräußern. Die ihm aus einer Weiterveräußerung erwachsenen Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen tritt der Käufer bereits hiermit in Höhe des Rechnungswertes des von der Weiterveräußerung betroffenen Vorbehalts-gutes (Brutto-Kaufpreis) an den Verkäufer ab. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist er berechtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen einzuziehen.
- Der Verkäufer ist berechtigt, die Befugnis zur Weiterveräußerung des Vorbehaltsgutes und zur Einziehung der an ihn abgetretenen Forderungen zu wider-rufen, sobald der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder Umstände bekannt
werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich mindern, oder sobald ein Antrag gestellt worden ist, über das Vermögen des Käufers ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren zu eröffnen. Gegebenenfalls ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen aufzugeben.
- Übersteigen die dem Verkäufer gewährten Sicherheiten die Gesamtsumme seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20%, hat der Käufer Anspruch auf Freigabe voll bezahlter Lieferungen.
- Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
- Verzug
- Der Käufer kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Verkäufers, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Käufer in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt Zahlung leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.
- Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist stillschweigt, die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der Ziff. 4 verlangen.
- Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, kann der Verkäufer anfallende Lagerkosten von dem Käufer verlangen. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
- Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 25% des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer, wie zum Beispiel bei Sonder-anfertigungen, die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
- Gewährleistung
- Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen.
- Der Verkäufer kann, statt nachzubessern, eine Ersatzsache liefern.
- Der Käufer kann Rückgängigmachen des Vertrages (Wandlung) oder Herabset-zung des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung nicht in ange-messener Frist erbracht wird oder fehlschlägt oder der Verkäufer die Ersatz-lieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt.
- Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie zum Beispiel Schäden, die beim Käufer durch natürliche Ab-nutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
- Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach der Übergabe. Gewähr-leistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht binnen 2 Wochen seit Übergabe rügt.
- Gerichtsstand, Erfüllungsort, Vertragsänderungen
- Ist der Käufer Kaufmann, Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-recht-liches Sondervermögen, so ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichts-stand.
- Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Ver-tragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
- Vertragsänderungen, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages, es sei denn, dass solche Vereinbarungen bei oder nach Vertragsschluss mit dem Geschäfts-führer getroffen werden.