AGB

Vertragsabschluss

  1. Unser Angebot gilt ausschließlich für Industrie, Handel, Gewerbe und Selbständige. Sie bestätigen mit Ihrer Bestellung, Kaufverträge in ausschließlicher Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit abzuschließen.
  2. Nack Büroeinrichtungen GmbH verkauft ausschließlich zu diesen Verkaufsbedingungen, die Sie mit Ihrer Bestellung anerkennen. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Unsere Angebote im Katalog und auf unserer Internetseite sind freibleibend. Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Übergabe der bestellten Ware zustande. § 147 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

Preise

  1. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. Versandkosten und gesetzliche Mehrwertsteuer. Soweit nicht anders beschrieben, verstehen sich die angegebenen Preise jeweils für ein Stück. Ggf. in der Abbildung verwendetes Dekorationsmaterial ist im Preis nicht inbegriffen.
  2. Besondere, über die vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgehende zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- oder Montagearbeiten, bleiben einer zusätzlichen Preisvereinbarung vorbehalten. Die hierfür geschuldete Vergütung wird spätestens bei Abnahme zur Zahlung fällig.

Änderungsvorbehalt

  1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft
  2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsschluss eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird.
  3. Wir weisen darauf hin, dass die im Katalog- und/oder der Internetseite abgebildeten Möbel und Dekorationsmaterialien in Maserung oder Farbton von der tatsächlich gelieferten Ware abweichen können. Gleiches gilt für im Rahmen der Nachlieferung oder Nacherfüllung nachgelieferte. Handelsübliche und zumutbare Abweichungen berechtigen nicht zur Reklamation. Dies gilt auch für ggf. auftretende geringfügige Abweichungen gegenüber Stoffmustern.

Montage

  1. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgeht. Werden dennoch solche Arbeiten durchgeführt, ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

Lieferfristen/Rücktritt

  1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind oder der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat, und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Waren bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer zu benachrichtigen. Für diesen Fall ist der Verkäufer zum Ersatz des aus der Nichterfüllung ggf. entstehenden Schaden nicht verpflichtet. Vom Käufer bereits geleistete Kaufpreiszahlungen werden unverzüglich erstattet.
  2. Der Verkäufer hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wurde.

Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an den von dem Verkäufer gelieferten Waren und Werken (nachfolgend Vorbehaltsgut) behält sich der Verkäufer vor, bis der Käufer alle in der diesbezüglichen Rechnung aufgeführten Waren, Werke und Leistungen nebst allen Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Wechselspesen o.ä.) bezahlt hat.
  2. Der Käufer hat das Vorbehaltsgut pfleglich zu behandeln und dem Verkäufer jeden Standortwechsel sowie Eingriffe Dritter, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, unverzüglich anzuzeigen.
  3. Ist der Käufer Wiederverkäufer, so behält sich der Verkäufer das Eigentum an dem Vorbehaltsgut bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung aus uneigentlichem oder echtem Kontokorrent vor.
  4. Der Käufer darf das Vorbehaltsgut weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen, jedoch im regelmäßigen Betrieb seines Geschäftes weiterveräußern. Die ihm aus einer Weiterveräußerung erwachsenen Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen tritt der Käufer bereits hiermit in Höhe des Rechnungswertes des von der Weiterveräußerung betroffenen Vorbehaltsgutes (Brutto-Kaufpreis) an den Verkäufer ab. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist er berechtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen einzuziehen.
  5. Der Verkäufer ist berechtigt, die Befugnis zur Weiterveräußerung des Vorbehaltsgutes und zur Einziehung der an ihn abgetretenen Forderungen zu widerrufen, sobald der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich mindern, oder sobald ein Antrag gestellt worden ist, über das Vermögen des Käufers ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren zu eröffnen. Gegebenenfalls ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen aufzugeben.
  6. Übersteigen die dem Verkäufer gewährten Sicherheiten die Gesamtsumme seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20%, hat der Käufer Anspruch auf Freigabe voll bezahlter Lieferungen.

Annahmeverzug

  1. Der Käufer kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Annahmeverzug. Soweit dieser länger als einen Monat andauert, kann der Verkäufer angemessene Lagerkosten vom Käufer verlangen (§ 315 BGB) und/ oder solche an den Käufer weitergeben.
  2. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Annahmeverzug kann der Käufer 25% des Bestellpreises ohne Abzug fordern. Dem Käufer bleibt nachgelassen, zu beweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der geforderten Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer, wie z.B. bei Sonderanfertigung, die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

Gewährleistung

  1. Zeigt sich nach Gefahrenübergang an der Kaufsache ein Mangel nach Maßgabe der §§ 437, 438 BGB, so kann der Verkäufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
  2. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht binnen zwei Wochen seit Übergabe rügt. Offensichtliche Transportschäden hat der Käufer unmittelbar nach Übergabe dem Transportunternehmen schriftlich anzuzeigen, anderenfalls entfallen die Gewährleistungsansprüche bezüglich solcher Mängel, die unmittelbar auf diesen Transportschäden zurückzuführen sind.

Gerichtsstand, Erfüllungsort, Vertragsänderungen

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.
  2. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  3. Vertragsänderungen, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages, es sei denn, dass solche Vereinbarungen bei oder nach Vertragsschluss mit dem Geschäftsführer getroffen werden.