Weiteres Homeoffice bei Nack

Bestimmt. Vor allem wenn wir New Work als neue Formen der Mobilität und Digitalisierung begreifen. Da bietet das Homeoffice viele Chancen.

Für Unternehmen und Mitarbeiter bleiben trotzdem Fragen offen: Wie organisiere ich das? Was ist erlaubt? Wer zahlt was? Darum ist es wichtig, Begriffe zu ordnen und zu definieren. Denn durch Corona und den Shutdown (der so hoffentlich nicht wieder kommt) entstand doch viel Wildwest. Und für Angestellte und Mitarbeiter bedarf es hier genauer Regeln.

 

Bric by Palmberg

Mobile Arbeit kann überall stattfinden. Nicht nur im Homeoffice. Diese Begriffe bezeichnen eine viel flexiblere Form der Arbeitsgestaltung, die nicht orts- und zeitgebunden ist. In der Arbeitsstättenverordnung ist sie nicht geregelt. Der Mitarbeiter kann sich über Notebook oder Tablet, von wo auch immer, über das mobile Netz einloggen und seine Arbeit erledigen.

In Abgrenzung dazu gibt es die Telearbeit. Telearbeit ist in der Arbeitsstättenverordnung definiert. Dort heißt es in Paragraf 2, Absatz 7 : „Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.“ Nach derzeitigem Stand der Arbeitsstättenverordnung(siehe auch https://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/DE/Broschuere/Themen/Bildschirm_und_Bueroarbeit/Telearbeit.pdf?__blob=publicationFile&v=4 ) ist bei der Vereinbarung von Telearbeit der Arbeitgeber für die Beschaffung der gesamten Ausstattung inkl. Mobiliar verantwortlich. Telearbeit hat dann mit New Work auch nicht mehr viel zu tun.

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Work Tablet by Müller Möbelwerkstätten

Dann gibt es noch Heimarbeit. Der Begriff Heimarbeit bezeichnet eine Art der gewerblichen Tätigkeit, die im Heimarbeitsgesetz definiert ist. Sie hat nach der Definition nichts mit Telearbeit oder der „mobilen Arbeit“ zu tun: Leider werden die Begriffe häufig fälschlicherweise synonym gebraucht.

Nicht nur für die Telearbeit, sondern auch für die mobile Arbeit gelten das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz. Am Ende ist der Unternehmer  für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter verantwortlich und muss  auch für den mobilen Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Hier geht es insbesondere um die ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen sowie die Gestaltung von Arbeitsabläufen und Arbeitszeit.

Wie können wir Ihnen helfen? Zum einen können wir Sie ein wenig durch den Dschungel der Verordnungen leiten. Aber Sie können uns auch ansprechen, wenn Sie Vorschläge und Ideen für die mobile Arbeit, oder die Telearbeit wünschen. Wir haben nicht nur unterschiedlichste Hilfsmittel und Produkte die auch mit wenig Geld die Arbeit von zu Hause aus erleichtern. Wir können Ihnen auch  – gemeinsam mit unseren Sportwissenschaftlern aus dem GWÖ Netzwerk – Konzepte erarbeiten, wie Sie Ihre Mitarbeiter gesund am Arbeitsplatz erhalten.

Als Fachhandelshaus in der 3. Generation, gemeinwohlbilanziert und zertifizierter Fachhandel der Aktion Gesunder Rücken e.V. bieten wir viel Erfahrung und ein Gespür für die Prozesse und Abläufe in Unternehmen.

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